Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) – Akustikbauer GmbH, Stand Januar 2025.
Hinweis: Diese AGB regeln Lieferungen und Leistungen der Akustikbauer GmbH. Individuelle Vereinbarungen in Offerte/Auftragsbestätigung gehen im Konfliktfall vor.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge der Akustikbauer GmbH („wir“) mit Kunden („Kunde“) über Lieferungen und/oder Leistungen (insbesondere Verkauf, Lieferung, Montage, Planung, Einbau, schlüsselfertige Räume/Kabinen).
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
- Individuelle Vereinbarungen (Offerte, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschrieb, Planunterlagen) gehen diesen AGB im Konfliktfall vor.
§ 2 Vertragsschluss und Kommunikation
- Angebote/Offerten von uns sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend.
- Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Annahme der Offerte/Auftragsbestätigung durch den Kunden, oder
- Bestellung im Onlineshop und anschliessende Annahme durch uns (z. B. Auftragsbestätigung oder Auslieferung).
- Bestellungen sind nur schriftlich oder über einen unserer Onlineshops möglich. Der Kunde hat vollständige und korrekte Angaben (Name/Firma, Adresse, Telefon, E-Mail) zu machen.
- Auftragsbestätigung und Korrespondenz (z. B. Rückfragen, Rechnungen, Zahlungserinnerungen/Mahnungen) erfolgen grundsätzlich per E-Mail oder Post. Der Kunde stellt den Empfang sicher (Spam-Filter etc.).
§ 3 Stornierung durch den Kunden (Kulanzregel – kein gesetzliches Widerrufsrecht)
- Schweizer Recht kennt kein generelles Widerrufsrecht für Onlinekäufe; soweit wir eine Stornierung erlauben, gilt ausschliesslich diese Kulanzregel.
- Der Kunde kann Bestellungen von Standard-Shopware innerhalb von 4 Stunden nach Bestellabgabe in Textform (E-Mail genügt) stornieren, sofern wir noch nicht mit Produktion/Kommissionierung/Disposition/Versand begonnen haben.
- Keine Stornierung nach Abs. 2 besteht insbesondere bei: Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Konfigurationen, bereits freigegebenen Druck-/Produktionsaufträgen, bereits disponierten Montage-/Transportleistungen oder wenn Materialien/Komponenten bereits verbindlich beschafft wurden.
- Gesetzlich zwingende Rücktritts-/Widerrufsrechte nach anwendbarem Recht (z. B. bei Konsumenten im Ausland) bleiben vorbehalten.
§ 4 Rücktritt / Suspendierung durch Akustikbauer
- Wir sind berechtigt, Leistungen zu suspendieren oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn:
- der Kunde Mitwirkungspflichten verletzt (z. B. fehlende Freigaben/Pläne/Unterlagen nicht nachweislich bei Akustikbauer eintreffen),
- die Baustelle/der Montageort nicht zugänglich oder nicht montagebereit ist,
- vereinbarte Vorauszahlungen nicht fristgerecht eingehen,
- begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen oder der Kunde in Zahlungsverzug ist,
- wir ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt).
- In Fällen nach Abs. 1 trägt der Kunde die Kosten für bereits erbrachte Leistungen (Planung, Disposition, Materialbeschaffung, Anfahrt, Teilleistungen) nach Aufwand bzw. gemäss Offerte/Auftragsbestätigung.
§ 5 Lieferung, Termine, Gefahrübergang
- Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Liefer-/Rechnungsadresse; abweichende Lieferadressen nur nach Absprache.
- Liefer-/Montagefristen ergeben sich aus Offerte/Auftragsbestätigung. Termine sind, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart, als Richtwerte zu verstehen.
- Teillieferungen sind zulässig, sofern zumutbar.
- Kann die Zustellung/Montage wegen Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden nicht erfolgen (Annahmeverzug), trägt der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten (z. B. Zweitzustellung, Lagerkosten).
- Nutzen und Gefahr gehen – soweit rechtlich zulässig – mit Übergabe an den Transporteur bzw. bei Abholung mit Übergabe an den Kunden über (Versendungskauf). Zwingende Schutzvorschriften bleiben vorbehalten.
- Liefergebiet: Schweiz sowie – nach Absprache – angrenzende Länder. Auslandsversand erfolgt i. d. R. erst nach Vorauszahlung (sofern vereinbart).
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise gemäss Offerte/Auftragsbestätigung bzw. Shop. Versand-/Transport-/Montagekosten werden separat ausgewiesen, sofern nicht inkludiert.
- Rechnungen sind ohne Abzug bis zum auf der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum zahlbar.
- Gerät der Kunde in Verzug, schuldet er Verzugszins von 5% p.a., sofern nicht ein höherer Verzugszins wirksam vereinbart wurde; weitergehender, nachweisbarer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
- Mahnungen können per E-Mail erfolgen.
- Aufrechnung/Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
- Ausland/EU: Allfällige Einfuhrabgaben/Import-MWST/Verzollungskosten trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart. Der Kunde stellt uns auf Verlangen geeignete Import-/Zolldokumente als Nachweis zur Verfügung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- Soweit erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, bei der Eintragung des Eigentumsvorbehalts im zuständigen Register am Wohnsitz/Sitz des Kunden mitzuwirken.
- Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können wir die Benützung zum Teil oder gänzliche einschränken oder verbieten.
§ 8 Prüfungs- und Rügepflicht, Mängelrechte
A. Kauf/Lieferung von beweglichen Sachen (Shop-/Handelsware)
- Der Kunde hat die Ware nach Erhalt zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen; bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung.
- Die gesetzlichen Mängelrechte richten sich nach OR. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung (Ausnahmen z. B. gebrauchte Ware).
B. Werkleistungen (Montage, Einbau, Kabinen/Räume, Anlagen)
- Das Werk ist nach Ablieferung/Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Für unbewegliche Werke und bestimmte Baukonstellationen gilt eine zwingende Rügefrist von mindestens 60 Tagen; kürzere Fristen sind unwirksam.
- Mängelansprüche verjähren grundsätzlich 2 Jahre ab Abnahme; bei bestimmten in ein unbewegliches Werk integrierten Leistungen/Teilen können 5 Jahre gelten.
- Wir leisten nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz/Teilersatz, sofern rechtlich zulässig und wirtschaftlich verhältnismässig innert Frist vom 60 Tagen ab schriftlicher Mängelrüge oder nach Vereinbarung. Kürzere Fristen nur möglich, wenn dies aus produktionstechnischen Gründen möglich und von uns schriftlich bestätigt ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden (insbesondere Ersatz von indirekten Schäden/Folgeschäden wie Arbeitsausfall, entgangener Gewinn oder zusätzliche Betriebs-/Organisationskosten) sind ausgeschlossen.
- Nach Abschluss der Montage erfolgt durch uns eine Übergabe an den Kunden inklusive Instruktion (z. B. Bedienung, Nutzungshinweise, Hinweise zu Pflege/Wartung) und – sofern zweckmässig – einer gemeinsamen Sichtkontrolle.
- Eine förmliche Abnahme mittels Abnahmeprotokoll findet nur statt, wenn dies in der Offerte/Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des Kunden auf ein Abnahmeprotokoll.
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Unabhängig davon gilt die Abnahme als erfolgt, wenn
- der Kunde die Abnahme in Textform (z. B. E-Mail) erklärt, oder
- die Audiometrie-Kabine in Gebrauch genommen wird (insbesondere Aufnahme des Betriebs, Durchführung von Messungen, Nutzung durch Personal oder Patienten), oder
- der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anzeige der Fertigstellung in Textform verweigert und dabei mindestens einen wesentlichen Mangel konkret bezeichnet.
- Eine Teilabnahme ist zulässig, wenn die Leistung in klar abgrenzbaren Teilen erbracht wird (z. B. Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Zusatzleistungen). Mit der Teilabnahme gelten der jeweilige Leistungsteil als genehmigt; Nutzen und Gefahr sowie die Vergütungsfälligkeit für den abgenommenen Teil gehen – soweit gesetzlich zulässig – auf den Kunden über.
- Offensichtliche Mängel, insbesondere optische Mängel (z. B. Kratzer, Dellen, Oberflächen- oder Lackfehler), sind spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übergabe/Montage in Textform (E-Mail genügt) zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung hinsichtlich dieser offensichtlichen Mängel als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
- Optische Mängel, die die Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit der Audiometrie-Kabine nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Solche Mängel werden im Rahmen der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist behoben.
- Der Kunde gewährt uns zur Mängelbehebung angemessenen Zugang (inkl. erforderlicher Zutritts- und Transportwege). Schlägt eine Nachbesserung fehl, ist uns – soweit gesetzlich zulässig – mindestens ein weiterer Nachbesserungsversuch zu gestatten.
- Bei rechtzeitig gerügten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Teile, soweit dies verhältnismässig und gesetzlich zulässig ist. Weitergehende Rechte des Kunden (z. B. Rücktritt/Wandelung oder Minderung) bestehen nur bei wesentlichen Mängeln und erst nach erfolgloser Nachbesserung innerhalb angemessener Frist.
- Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei normaler Abnutzung, unsachgemässer Nutzung, Eingriffen durch Dritte, Änderungen am Produkt, mangelnder Wartung oder bauseitigen Ursachen (z. B. unebener Boden, Feuchtigkeit, Setzungen) oder wenn der behauptete Mangel auf Vorgaben/Anordnungen des Kunden beruht.
- Rechnungen sind gemäss vereinbarter Zahlungsfrist fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Verrechnung ist nur für den konkret bestrittenen Teil zulässig und nur, soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des konkret gerügten Mangels steht, soweit gesetzlich zulässig.
- Bei ausschliesslich optischen Mängeln ist ein Einbehalt maximal bis zu 5% der Auftragssumme zulässig, jedoch höchstens bis zur voraussichtlichen Höhe der Behebungskosten. Der übrige Betrag bleibt fristgerecht zahlbar.
Zusatzbestimmung: Abnahme / Teilabnahme – Audiometrie-Kabinen (Montage/Werkleistung)
Diese Zusatzbestimmung gilt ergänzend zu unseren AGB für die Lieferung und Montage von Audiometrie-Kabinen (einschliesslich Hörakustik- und vergleichbarer Kabinen). Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen in Offerte/Auftragsbestätigung vor.
1) Übergabe / Abnahme / Teilabnahme
2) Mängelrüge / Optische Mängel
3) Rechte bei Mängeln (Gewährleistung)
4) Zahlung / Einbehalt
§ 9 Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso bei zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir – soweit gesetzlich zulässig – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Eine Haftung für indirekte Schäden/Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Entschädigung für internen Aufwand / Korrespondenz / Abnahme
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die übliche Projektabwicklung, insbesondere Abstimmungen, Korrespondenz (z. B. E-Mails/Telefonate), Terminvereinbarungen sowie die Prüfung und Abnahme der Lieferung bzw. Werkleistung zu seinen Mitwirkungspflichten gehören. Für diesen internen Aufwand (Zeitaufwand, Administration, Projektleitung) besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Soweit gesetzlich zulässig, sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz von internen Aufwendungen (insbesondere Zeitaufwand für Korrespondenz, interne Sitzungen, Koordination, Abnahme/Prüfung, Dokumentation) als mittelbare/indirekte Schäden ausgeschlossen.
Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten und Verschulden von uns (z. B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) sowie nachweisbare, notwendige und angemessene externe Mehrkosten des Kunden, soweit diese nach anwendbarem Recht zu ersetzen sind.
§ 10 Besondere Bestimmungen für Akustik- & Schallschutzräume / Kabinen (frei stehende Konstruktionen)
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass frei stehende Räume/Kabinen konstruktionsbedingt nicht mit den SIA-Normwerten für massive Baukonstruktionen gleichgesetzt werden können und deshalb die SIA Normen für die Vertragserfülling nicht bindend sind.
- Konstruktions- und materialbedingte Erscheinungen können vorkommen und stellen – sofern Funktion/Vertragsspezifikation eingehalten ist – keinen Mangel dar, z. B.: geringe Fugen/Spalten, leichter Verzug, punktuelle sichtbare Befestigungsmittel in nicht sichtkritischen Bereichen, Tür-/Beschlagspiel innerhalb üblicher Toleranzen, Setzungen durch Eigengewicht (Hinweis: schwere Schallschutztüren sind geschlossen zu halten, wenn dies projektbedingt erforderlich ist).
- Verwendungszweck: Die Leistung ist auf den in Offerte/Auftragsbestätigung definierten Zweck ausgelegt. Abweichende Nutzung oder nicht gemeldete, relevante Randbedingungen (z. B. zusätzliche Geräuschquellen, ausgeschaltete Geräte bei Begehung, bauliche Änderungen) können die Performance beeinflussen; hierfür wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Gewähr übernommen.
§ 11 Werkabnahme / METAS (Audiometrie)
- Nach Montage erfolgt eine Instruktion/Besichtigung; feststellbare Mängel werden protokolliert. Versteckte Mängel richten sich nach § 8.
- Soweit vereinbart, gilt bei Audiometrie-Kabinen/-Räumen die erste METAS-Zertifizierung als massgeblicher Nachweis der vereinbarten Konformität und Vertragserfüllung.
METAS-Zertifizierung und Folgen
Sollte die erste METAS-Zertifizierung, die vom Kunden zu veranlassen ist, nicht bestanden werden (d. h. der Audiometrie-Raum bzw. die -Kabine wird nicht gemäss Auftragsbestätigung zertifiziert), sind wir berechtigt, eine zweite METAS-Messung zu verlangen und – soweit technisch angezeigt – vorgängig angemessene Nachbesserungsmassnahmen vorzunehmen.
Der Kunde gewährt uns nach Absprache innerhalb von maximal 60 Tagen ab Vorliegen des Ergebnisses der ersten Messung, während der üblichen Bürozeiten, Zugang zu den betroffenen Räumen sowie zu allen hierfür erforderlichen Zugängen (z. B. Liftanlagen, Korridore).
Die Kosten der zweiten METAS-Messung tragen:
- der Kunde, wenn die Zertifizierung bei der zweiten Messung erteilt wird;
- wir, wenn die Zertifizierung auch bei der zweiten Messung nicht erteilt wird, sofern die Nicht-Zertifizierung nicht auf Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist (z. B. nicht gemeldete/geänderte Randbedingungen, bauseitige Mängel, zusätzliche Geräuschquellen, fehlende Mitwirkung, Änderungen am Raumumfeld oder an der Nutzung).
Wird die Zertifizierung auch bei der zweiten Messung nicht erteilt und liegt die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter, kann der Vertrag von einer Partei schriftlich aufgelöst werden. In diesem Fall bauen wir den Audiometrie-Raum bzw. die -Kabine innert 30 Tagen nach Vertragsauflösung (während der Bürozeiten und nach Terminabsprache) auf unsere Kosten ab und erstatten dem Kunden bereits geleistete Zahlungen zurück, abzüglich allfälliger Vergütungen für Leistungen, die der Kunde unabhängig von der METAS-Zertifizierung nutzen kann (z. B. separat bestellte Nebenleistungen), soweit in Offerte/Auftragsbestätigung ausgewiesen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden (insbesondere Ersatz von indirekten Schäden/Folgeschäden wie Arbeitsausfall, entgangener Gewinn oder zusätzliche Betriebs-/Organisationskosten) sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Für übliche Abnutzungs- oder geringfügige bauliche Beeinträchtigungen an Wänden, Böden oder Zugangsbereichen im Zusammenhang mit Montage und Abbau haften wir nur bei rechtswidrigem Verhalten und Verschulden, und nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Mitwirkung / Zutritt – Konventionalstrafe bei Verhinderung
Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Durchführung von Nachbesserungen, zur (Re-)Zertifizierung sowie – falls erforderlich – zum Abbau der Audiometrie-Kabine notwendigen Zutritte und Mitwirkungen fristgerecht zu ermöglichen. Verhindert der Kunde den Abbau oder gewährt er uns den erforderlichen Zutritt nicht innerhalb der in diesen AGB vorgesehenen Fristen, geraten wir hinsichtlich Abbau/Nachbesserung nicht in Verzug, soweit gesetzlich zulässig.
Für jeden Kalendertag, an dem der Kunde den Zutritt bzw. den Abbau nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist verhindert, schuldet der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – eine Konventionalstrafe von CHF 350.– pro Tag. Die Konventionalstrafe ist insgesamt begrenzt auf 100% des Auftragswertes.
Vorgehen: Wir kündigen die Konventionalstrafe in Textform (z. B. E-Mail) an und setzen dem Kunden eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Arbeitstagen, um den Zutritt bzw. den Abbau zu ermöglichen. Die Konventionalstrafe wird ab Ablauf der Nachfrist tagweise fällig.
Die Konventionalstrafe dient der Abgeltung von Stand-by-, Dispositions- und Koordinationsaufwand. Die Geltendmachung eines weitergehenden, nachweisbaren Schadens (z. B. zusätzliche Anfahrten, Transport-, Lager- oder Fremdleistungskosten) bleibt vorbehalten; eine bezahlte Konventionalstrafe wird dabei angerechnet. Wir sind berechtigt, die Konventionalstrafe mit allfälligen Rückerstattungen zu verrechnen.
Verweigert der Kunde den Zutritt bzw. den Abbau dauerhaft, bleiben uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche (insbesondere auf Zutritt, Herausgabe/Rückbau sowie Schadenersatz) vorbehalten.
§ 12 Datenschutz
- Wir bearbeiten Personendaten im Zusammenhang mit Vertragserfüllung und Kundenbetreuung nach anwendbarem Datenschutzrecht.
- Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit erforderlich (z. B. Transport, Montagepartner, Zahlungs-/IT-Dienstleister) oder gesetzlich vorgeschrieben. Details ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
§ 13 Referenzen
- Wir dürfen Projekte als Referenz verwenden (z. B. anonymisiert: „Audiometriekabine, Kanton …“).
- Nennung von Firma/Name/Adresse oder Bildmaterial mit Identifizierbarkeit erfolgt nur mit vorgängiger Zustimmung des Kunden (mindestens in Textform).
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Stadt Zug. Zwingende Gerichtsstände/Schutzbestimmungen (insbesondere bei Konsumentenverträgen im Ausland) bleiben vorbehalten.